Öffentliche Bestellung

Ö.b.u.v. Sachverständiger ist nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt wurde.

Das bedeutet, dass er besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.

Der ö.b.u.v. Sachverständige muss einen besonderen „Sachkundenachweis“ führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.

Er wird geprüft auf Vertrauenswürdigkeit und Objektivität.

Es besteht Schweigepflicht des Sachverständigen.

Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Er muss regelmäßig seine Sachkunde durch weitere Fortbildung nachweisen.

Nur wer öffentlich bestellt ist, darf einen Rundstempel der Kammer führen.